Parteiengesetz

Haben Sie eine Vorladung oder Anzeige wegen eines Verstoßes gegen das Parteiengesetz erhalten?

Wird Ihnen vorgeworfen, gegen das Parteiengesetz verstoßen zu haben?

Das am 28. Juli 1967 inkraftgetretene Parteiengesetz ist ein deutsches Bundesgesetz, welches die genauen Abläufe innerhalb einer politischen Partei regelt. §31d PartG, um den es hier insbesondere gehen soll, wurde vor allem als Reaktion auf die CDU-Parteispendenaffäre ins Parteiengesetz aufgenommen, um die finanzielle Transparenz der politischen Parteien zu gewährleisten.

 

Schildern Sie mir Ihren Fall und lassen Sie sich umfassend beraten.

0201 / 747 188-0 oder über das folgende Kontaktformular

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Was ist überhaupt eine Partei?

Vorladung oder Anklage bei Verstoß gegen das Parteiengesetz
Um eine politische Partei handelt es sich gemäß §2 Abs.1 ParteiG bei einer Vereinigung von Bürgern, die dauern oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen. Wichtig ist dabei, dass es sich bei der Vereinigung vornehmlich um Bürger, also Deutsche im Sinne des §116 Abs.1 GG handelt. Zusätzlich muss eine Partei nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut sein, ein Programm vorlegen, eine Satzung niederlegen und Mitglieder haben.

 

info@ra-odebralski.de

Notfall: 015111632082

 

Wie macht man sich strafbar?

Vorladung bei Verstoss gegen das Parteiengesetz

Strafbar macht sich gemäß §31d ParteiG, wer in der Absicht, die Herkunft oder die Verwendung der Mittel der Partei oder des Vermögens zu verschleiern oder die öffentliche Rechenschaftslegung zu umgehen,

  1. unrichtige Angaben über die Einnahme oder über das Vermögen der Partei in einem beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht bewirkt oder einen unrichtigen Rechenschaftsbericht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einreicht oder
  2. als Empfänger eine Spende in Teilbereiche zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt oder
  3. entgegen §25 Abs.1 S.3 eine Spende nicht weiterleitet.

In Betracht kommt hier eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Außerdem wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Rechenschaftsberichts unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht erhebliche Umstände verschweigt oder inhaltlich einen unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, auch oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

 

Ermittlungen gegen Alice Weidel

Besonderes Aufsehen erlangte die AfD- Fraktionsvorsitzende Alice Weidel im Jahr 2018. Dieser drohten wegen der Affäre um Spenden aus der Schweiz nicht nur politische sondern auch rechtliche Konsequenzen. Grund dafür waren Spenden, die aus der Schweiz an den AfD-Kreisverband Bodensee geflossen sein sollen. Hierbei soll Alice Weidels AfD-Kreisverband insgesamt 19 Spenden in einem Gesamtwert von 130.000€ erhalten haben. Damit könnte eine strafbare Handlung nach §31d Abs.1 Nr.2 PartG vorliegen.

 

Haben Sie eine Vorladung wegen eines Verstoßes gegen §31d PartG erhalten?

Ihre Rechtsanwaltskanzlei bei einer Anklage wegen Verstoß gegen das Parteiengesetz!